Verhinderungspflege: Das 3.539-€-Budget für die Vertretung
Stand: August 2026 · geprüfte Beträge nach SGB XI
Was sich mit dem gemeinsamen Jahresbetrag geändert hat
Früher gab es zwei getrennte Töpfe mit komplizierten Umbuchungsregeln. Seit Juli 2025 gilt für alle ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 €, der frei zwischen Verhinderungspflege (Vertretung zu Hause) und Kurzzeitpflege (vorübergehend im Heim) aufgeteilt werden kann. Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten ist entfallen.
Wer die Vertretung übernehmen darf
Grundsätzlich jeder: Nachbarn, Freunde, entferntere Verwandte, ein Pflegedienst. Eine Besonderheit gilt bei nahen Angehörigen (bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad, z. B. Geschwister oder Kinder): Hier ist die Erstattung auf das 1,5-Fache des Pflegegeldes begrenzt, nachgewiesene Kosten wie Verdienstausfall und Fahrtkosten kommen hinzu.
Stundenweise Verhinderungspflege ist der Alltagshelfer: Dauert die Vertretung unter acht Stunden am Tag, wird das Pflegegeld nicht gekürzt — ideal für den Arzttermin, den freien Nachmittag, den Sportkurs. Viele Familien wissen nicht, dass genau diese kleinen Auszeiten abrechenbar sind.
So rechnen Sie ab
Die Kosten werden gegen Nachweis erstattet: Rechnung des Pflegedienstes oder eine einfache Quittung der privaten Vertretungsperson mit Datum, Stunden und Betrag. Viele Kassen bieten dafür Formulare; einige erstatten inzwischen auch als pauschales Budget im Voraus — nachfragen lohnt sich.
Anträge nicht allein ausfüllen
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Häufige Fragen
Wie hoch ist die Verhinderungspflege 2026?
Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, flexibel aufteilbar, für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.
Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege gekürzt?
Bei stundenweiser Vertretung unter acht Stunden pro Tag nicht. Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für diese Tage zur Hälfte weitergezahlt.
Dürfen Angehörige die Verhinderungspflege übernehmen?
Ja. Bei nahen Angehörigen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad ist die Erstattung auf das 1,5-Fache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt, zuzüglich nachgewiesener Kosten wie Verdienstausfall oder Fahrtkosten.
Braucht es noch die sechsmonatige Vorpflegezeit?
Nein, diese Voraussetzung ist mit der Reform zum 1. Juli 2025 entfallen. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 sofort.
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Alle Angaben sorgfältig geprüft (Stand August 2026), ohne Gewähr — keine Rechtsberatung. Beträge nach SGB XI, gültig bis zur nächsten gesetzlichen Anpassung.